Lieber Tom,
das ist ein interessanter Hinweis.
Da ich kein Jurist bin, kann ich hierzu nicht
wirklich fachlich kompetent antworten, sondern
nur meine ganz persoenliche Einschaetzung dazu
aeussern.
Diese beiden Paragraphen des BGB beziehen sich auf
Reisen, die ueber einen Veranstalter gebucht wurden.
D.h., sie moegen anwendbar sein beispielsweise bei Pauschalreisen.
Bei Veronika ist nicht erkennbar, dass es sich um eine
ueber Veranstalter gebuchte Reise handelt. Es sieht eher
danach aus, dass sie Individualreisende ist und sich
selber einfach nur ein Flugticket fuer einen Linienflug
gekauft hat. Fuer Individualreisende ist in der Regel
kein Veranstalter zustaendig. Insofern bezweifle ich,
dass die beiden Paragraphen anwendbar sind.
Mit dem Kauf des Flugtickets wird zwischen Kaeufer
und Fluggesellschaft ein Befoerderungsvertrag ge-
schlossen. Beide Seiten haben Rechte und Pflichten.
Der Kaeufer muss bei Zustimmung den angesetzten Ticket-
preis bezahlen und erhaelt dafuer sein Ticket (heute
E-Ticket Beleg). Die Fluggesellschaft ist verpflichtet
die Befoerderung wie angekuendigt zwischen dem Start-
und Zielflughafen durchzufuehren. Kommt es zu Stoerungen,
die den geplanten Flugablauf beeintraechtigen oder den
Flug gaenzlich unmoeglich machen, muss die Fluggesellschaft
However, if you achieve level poloniex java 2 verification, then you’ll be allowed to withdrawal as many as 100 bitcoins each and every day. entweder fuer zumutbaren Ersatz sorgen, dem der Reisende
zustimmen kann oder auch nicht, oder der Befoerderungs-
vertrag wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgeloest, was
bedeutet, dass der Reisende seinen Flug nicht antritt
und in voller Hoehe das fuer das Flugticket bezahle Geld
von der Airline zurueck erhaelt.
Ein anderer all ist, wenn die Bundesregierung eine
offizielle Reisewarnung ausspricht. In diesem Fall
kann jeder Reisende ohne Wenn und Aber vom Flug
zuruecktreten und erhaelt von der Arline sein Geld
zurueck.
Fuer Nepal besteht ein Sicherheitshinweis. Es wird
im Moment davon abgeraten, nach Nepal zu reisen.
Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine
Empfehlung. Eine Reisewarnung bezueglich Nepals
gibt es zurzeit nicht. In den letzten 30 Jahren
gab es fuer Nepal Reisewarnungen fuer vielleicht
insgesamt 15 bis 20 Tage (beispielsweise kurz
nach dem Koenigsmord!).
Ich gehe nicht davon aus, dass es im Zusammenhang
mit dem Erdbeben noch zu einer Reisewarnung kommen
wird.
Natuerlich steht Veronika sowie allen anderen Reisenden
frei, mit der Fluggesellschaft oder der Stelle, bei der
das jeweilige Ticket gekauft wurde, Kontakt aufzunehmen
und sich nach den einzelnen Moeglichkeiten zu erkundigen.
Vielleicht gibt es Kulanzfaelle. Ob eine rechtliche Hand-
habe besteht bezweifle ich wie gesagt.
Der Flugbetrieb nach Nepal besteht, auch wenn es zu Zeit-
verzoegerungen kommt. Wenn Turkish Airlines am 8. Mai ihren
Flug im vorgegebenen Rahmen durchfuehrt, wuesste ich nicht,
wer bei Ruecktritt vom Fug dafuer Schadensersatz bzw. eine
Rueckerstattung leisten muesste. Der Rechtsweg steht natuerlich
jedem offen.
Das ist alles, was ich als persoenliche Einschaetzung dazu
sagen kann. Wie gesagt, ich bin kein Jurist, vielleicht
wissen das andere genauer.
Mit besten Wuenschen
Andreas
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