Zum hoffentlich besseren Verst�ndnis

Lieber Stefan,

nein - es ist nicht so, dass die Fluggesellschaften laut IATA in diesbez�glichen Angelegenheiten verpflichtet sind.

Die IATA (International Air Transport Association) ist ein internationaler Handelsverband bei dem rund 280 Fluggesellschaften als Mitglieder organisiert sind.

Ich gebe Dir gerne ein kurzes Original-Statement der IATA, in englische Sprache wieder:

'IATA is an international trade association that provides services for its Member airlines. It does not act as a compliance authority and, therefore, cannot intervene in disputes or other matters involving Member airlines and their customers. All problems must be resolved by the parties directly concerned. In other words, anyone with a complaint or other problem involving a particular airline must raise this matter with the customer relations department of that airline.'

Frei interpretiert: Diese Stellungnahme besagt in anderen Worten, dass sich die IATA in dererlei Angelegenheiten, zumindest was die juristische Seite anbetrifft, heraush�lt und eventuelle Auseinandersetzungen direkt oder zivilrechtlich, auf Grundlage des BGB, zwischen den Passagieren und er jeweiligen Airline zu regeln sind.

Es gibt zwar allgemeine Empfehlungen der IATA - 'Resolution 850X' - woran sich die Airlines m�glichst halten sollen, es gibt aber gegen�ber der IATA - soweit mir bekannt - keinerlei diesbez�gliche Verpflichtungen.
Ich habe dies bei der IATA auch extra noch einmal nachgefragt und mir wurde dies genauso best�tigt.

'Internationales Recht' ist immer sehr kompliziert und schwierig in seiner Anwendbarkeit - sei es zwischen Staaten oder sei es beispielsweise zwischen Fluggesellschaften. Alle Beteiligten haben so ihre eigenen Interessen und sind nur schwer auf einen Nenner zu bringen.

Es gibt das Warschauer Abkommen, dem die Fluggesellschaften und auch die Passagiere rechtlich unterliegen, dieses beschr�nkt sich jedoch im Wesentlichen auf 'Haftungsfragen bei Tod und K�rperverletzung' durch den Luftfrachtf�hrer, 'Haftungsbeschr�nkungen f�r Gep�ck' und die Bef�rderungsbedingungen, nach denen sich auch die Passagiere zu richten haben (z.B. Unterlassung von Mitnahme gef�hrlicher Gegenst�nde etc.). Die Vertragsbedingungen sind �brigens in jeder IATA Ticketh�lle abgedruckt.

Wer denkt, solche Angelegenheiten (z.B. Verpflichtung der �bernahme von �bernachtungskosten) seien klar geregelt, m�ge sich einmal folgenden Zitatauszug aus einem Vorwort von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid
Luftrecht - Reiserecht - Arbeitsrecht

www.luftrecht.de

durchlesen, der sich hierbei auf allgemeines Reiserecht bezieht:

Unter Punkt 1. Vorbemerkungen

'Die Welt ist voll von Ratgebern, die Ihnen suggerieren, welche Anspr�che und in welcher H�he gegen einen Reiseveranstalter geltend machen k�nnen. Zahlreiche Websites fassen mehr oder weniger geordnet und systematisch Urteile zusammen oder geben eine 'Einf�hrung' in das Reiserecht. Und in jeder Zeitung oder Zeitschrift finden sich Kurzfassungen von Urteilen dazu. Das will ich Ihnen ersparen.

Denn 'd a s Reiserecht' gibt es nicht. Als Reiserecht kann man das Zusammenspiel von gesetzlichen Regelungen (� 651 a ff. BGB), Rechtsverordnungen und Urteilen ansehen. Gerade die Rechtsprechung, die weit �berwiegend in den H�nden von den Amtsgerichten liegt, ist (leider noch) wenig einheitlich. Wer also dem reiserechtlich nicht oder wenig Erfahrenem suggeriert, mit der Lekt�re von reiserechtlichen Grunddarstellungen und ein paar Urteilen k�nne man ein reiserechtliches Problem bewerten und l�sen, handelt nicht seri�s. Deswegen ist dringend vor dem Versuch zu warnen, mit fragw�rdigen Ratgebern und Ratschl�gen bewaffnet, allein einen Reiserechtsprozess zu f�hren!'


Weiteres Zitat:

Unter Punkt A. Am Urlaubsort

'Sie haben einen gesetzlich verbrieften Anspruch darauf, dass der Reiseveranstalter die Reise so erbringt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und mangelfrei ist (� 651 c BGB). Geringf�gige Abweichungen, blo�e Unannehmlichkeiten (z.B. kurzfristiger Stromausfall, Ausfall der Klimaanlage f�r eine Nacht, Flugversp�tung bis 4 Stunden o.�.) oder Orts�blichkeiten (z.B. sp�te n�chtliche Ruhe in s�dlichen L�ndern), die unerheblich vom versprochenen Leistungsumfang abweichen, stellen keine Reisem�ngel dar. Sie m�ssen entsch�digungslos hingenommen werden.'

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Bei Dir, Stefan, hat es sich um einen 4 1/2 st�ndigen Aufenthalt gehandelt, der in dieser Weise laut Flugplan nicht vorgesehen war oder ge�ndert wurde oder von Vornherein als optionale Serviceleistung gedacht war, die nur bei Nachfrage erf�llt wird. Die Airline hat Euch anstandslos verpflegt, was sich f�r eine gute Airline - und Gulf Air ist eine gute Airline (!) - auch geh�rt. Interessant ist die Frage, ob Ihr auch verpflegt worden w�ret, wenn dieser Aufenthalt weniger als 4 Stunden gewesen w�re.

Bei einem nicht vorgesehenen Flughafenaufenthalt, der weniger als 8 Stunden betr�gt, wird sicher keine Airline ein Hotelzimmer zu Verf�gung stellen. Bei l�ngeren Aufenthalten werden manche dieses tun, andere wiederum nicht. Eine drohende Schadensersatzklage wegen des Tatbestandes, eines berechtigten Reisemangels, wird da von manchen Airlines - das sind die weniger guten! - sicher in Kauf genommen, da Klagen nur in Einzelf�llen zu bef�rchten sind und weniger kosten, als allen Flugg�sten ein Zimmer zur Verf�gung zu stellen. Au�erdem kommt es in solchen F�llen h�ufig zu au�ergerichtlichen Einigungen. Der Streitwert ist ja �brigens �u�erst gering!

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Im Fall von Herrn Harnisch hat es sich sicherlich um eine Ersatzleistung durch Qatar Airways gehandelt, die durch die �nderung des Flugplanes hervorgerufen wurde.

Das Qatar Airways in diesem Fall die Kosten �bernommen hat, ist relativ klar.

Was Uli anbetrifft, so wurde offensichtlich von Vornherein, mit eigenem Wissen und Zustimmung diese Flugverbindung mit langem Zwischenaufenthalt gew�hlt. Dies ist kein Reisemangel, sondern eine pers�nliche in Kaufnahme einer ung�nstigen Flugverbindung. Warum bitte soll die Airline daf�r eine Hotel�bernachtung mit Essen etc. bezahlen? Daf�r gibt es doch gar keinen Grund!
Es handelt sich hierbei um Linienfl�ge!

Wenn man sich Beispielsweise eine absolut ung�nstige Zugverbindung von Berlin nach M�nchen suchen w�rde, dabei mehrere Male umsteigt und lange Wartezeiten hat, kann man doch nicht die Deutsche Bahn AG daf�r verantwortlich machen und m�glicherweise noch Kosten�bernahme f�r �bernachtung mit Essen erwarten.

Ich kann nur noch einmal sagen: In solchen Angelegenheiten ist jeder einzelne Fall f�r sich zu betrachten.

Es geschieht sehr leicht, dass falsch verstandene Tatbest�nde f�r Missverst�ndnisse sorgen. Man sollte vorsichtig sein, Einzelf�lle als Allgemeing�ltig darzustellen.

Trotzdem hoffe ich aber nat�rlich, dass jeder l�ngere Zwischenaufenthalt, jede Flugversp�tung etc. f�r die betreffenden Personen, so angenehm, wie nur irgend m�glich ist - das ist �berhaupt keine Frage. Jeder soll sich doch m�glichst wohl f�hlen!

Von meiner Seite bin ich immer gerne bereit, mich f�r Flugg�ste, soweit es geht, einzusetzen - das ist u.a. mein Job!

Dir lieber Stefan und allen Reisenden eine gute Zeit.

Mit herzlichen Gr��en
Andreas

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Abgeschickt von am 14. November 2002 um 07:54 Uhr

Antwort zu: Re: Bitte beachten: es gibt unterschiedliche F�lle! geschrieben von StefanKA am 13. November 2002 um 11:52 Uhr:



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