Re: 1. Nepalurlaub endet am Flughafen

> > "�ffentlichen Dienst"
> > heieiei ich h�tte es wissen sollen...

> Spar Dir Deine H�me, denn ich bin nicht in der Exekutive.

uff, glueck gehabt -
nein im Ernst, Gast, wir repakitulieren mal, denn irgendwie werd ich das Gefuehl nicht los, dass da alle aneinander vorbeireden

Dein erstes posting, Gast:
~snip~
Sucht in Eurer Stadt (oder der n�chstgr��eren) einen guten Anwalt, der kein(!) Zivilrecht macht, also einen (Fachanwalt f�r) Straf- oder (Fachanwalt f�r) Verwaltungsrecht und fragt ihn nach einer pers�nlichen Empfehlung eines Anwaltes, der sich im Reisevertragsrecht auskennt
~snip~
fein, das ist zwar ein bisschen wie jemandem, der nach der Uhrzeit fragt, zu sagen:
/mach das Radio an, vielleicht sagen Sie gerade die Uhrzeit durch/
aber seis drum, das geht logisch ja noch durch und macht sogar Sinn, weil in der Tat der sachfremde Anwalt lieber einen GUTEN Tip gibt fuer einen sachgerechten Anwalt
(in der Hoffnung das es umgekehrt auf ihn ebenso zurueckfaellt)

aber dann:
~snip~
> da es sich hier ja nicht um eine Pauschalreise handelt, liegt auch kein Reisevertrag vor,
(Michi)

und Du:
Lies � 651a BGB, bevor Du solche Behauptungen in die Welt setzt! Der Anbieter mu� lediglich eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen, um die vertragstypischen Pflichten eines Reisevertrages erbringen zu m�ssen. Es gibt Rechtsprechung, dass sogar ein Fu�ballverein Reiseveranstalter ist(!), wenn er f�r eine Mannschaft eine einheitliche Fahrm�glichkeit organisiert.
Your bitstamp trade Account Balance 6. ~snip~

genau da passt es nicht mehr und wird irrefuehrend, wenn, wie wir alle es so verstanden haben, Max 'nur' einen Flug gekauft hat im Reisebuero XY
- denn einen REISEVERANSTALTER gibts dann naemlich definitiv nicht

und dann:
~snip~
Es handelt sich hier um eine Schlechterf�llung, f�r strafrechtliche Vorschriften ist da kein Raum.
(Michi)

und Du:
Auch dort ist Raum f�r strafrechtliche Vorschriften. Denkbar ist zB Betrug in Form des Eingehungsbetruges, wenn der Veranstalter von vorneherein nicht die Absicht hatte, seine vertragliche Verpflichtung, sei es aus Reise- oder gemischtem Vertrag, nicht ordnungsgem�� zu erbringen.
~snip~

hier wirds abenteuerlich, weil:
natuerlich koennte man auch daran denken, dass die Reisebuero-Handlung sogar strafrechtliche Relevanz haben KOENNTE. Das aber wohl nur, wenn von vornherein alleine die Absicht bestand, zu (nennen wir es mal so direkt) betruegen.
Aber auch dann ist 651ff BGB eben NICHT einschlaegig, sondern STGB und diverse andere harte Gesetzesschuetze und der Schluss, DASS es im vorliegenden Falle so war, erscheint ohne entsprechende diesen Schluss nahelegende Hinweise von Max daselbst, ein wenig hanebuechen.

Also entweder Du weisst da (wie auch immer darueber informiert) mehr, und galoppierst uns allen argumentatorisch
[gibts das Wort in Pisa ueberhaupt?;-) ein wenig durch, oder Du solltest solche Raeuberpistolen ganz schnell wieder einstecken.

danke!

Abgeschickt von windshopper am 16. Oktober 2003 um 17:52 Uhr

Antwort zu: Re: 1. Nepalurlaub endet am Flughafen geschrieben von Gast am 16. Oktober 2003 um 16:42 Uhr:



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